Inhaltsangabe

Die Kündigung eines Geschäftsführers ist ein sensibler und komplexer Prozess, der eine sorgfältige Vorbereitung erfordert. Von der Einhaltung rechtlicher Vorschriften bis hin zur Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs gibt es viele Aspekte, die bei der formwirksamen Kündigung eines Geschäftsführers berücksichtigt werden müssen. Wir geben Ihnen dafür praktische Tipps an die Hand.um diesen Prozess erfolgreich und rechtssicher zu gestalten.

Kündigungsschutz für Geschäftsführer

Kann ein Geschäftsführer einfach gekündigt werden? Genießt ein Geschäftsführer Kündigungsschutz?

Diese Fragen sind nicht pauschal mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten. Grundsätzlich ist allen Geschäftsführern im Fall einer Kündigung zu empfehlen, 

  • dringend die konkrete Vertragslage prüfen;
  • ggfs. innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage erheben;
  • unter Umständen auch gegen den Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung Klage einreichen;
  • die Möglichkeiten zur Verhandlung eines Aufhebungsvertrags für ein gutes Abfindungspaket ausloten.

Wichtige Grundlage für die rechtliche Beurteilung einer Geschäftsführerkündigung ist die Rolle des Geschäftsführers innerhalb einer GmbH: Geschäftsführer sind organschaftliche Vertreter der GmbH und stehen damit auf der Seite des Arbeitgebers. Sie sind daher vom üblichen Kündigungsschutz ausgenommen (§ 5 I ArbGG und dem § 14 I Nr. 1 KSchG) und zwar auch dann, wenn die Organstellung wegen einer Abberufung entfällt.

Trotz dieser rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es regelmäßig gerichtliche Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit von Geschäftsführerkündigungen. Und man sollte die Flinte nicht vorschnell ins Korn werfen: In verschiedenen Szenarien können Geschäftsführer dennoch Kündigungsschutz genießen und sich gegen eine nicht gerechtfertigte Kündigung wehren.

Dies gilt insbesondere für Geschäftsführer, die zuvor aus dem Kreis der Arbeitnehmer befördert wurden. Ist ein Geschäftsführer aus einer (mittleren) Führungsposition in die Organfunktion bestellt worden, ohne dass es hierzu Vertragsänderungen gegeben hat, ist die Lage durchaus komplex.

Es hängt stark von der Art des Vertragsverhältnisses des Geschäftsführers – ob Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag –, ihrer Rolle in der Gesellschaft und damit immer vom jeweiligen Einzelfall ab. 

Wir prüfen für Sie, ob bspw. der Altvertrag auch wirksam aufgehoben worden ist oder noch fortbesteht. Das kann insbesondere bei nur mündlich geschlossenen Geschäftsführerverträgen der Fall sein, so dass der allgemeine Kündigungsschutz weiterhin besteht. 

Denkbar ist auch, dass keinerlei Absprachen über die Geschäftsführerstellung getroffen worden sind. Die Rechtsprechung nimmt in solchen Fällen allgemeinhin an, dass zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer der Arbeitsvertrag lediglich geändert, nicht jedoch aufgelöst wird. Das bedeutet: Auch in diesem Fall haben Sie als Geschäftsführer möglichweise regulären Kündigungsschutz.

Zudem kann eine Drittanstellung bei einer Konzerngesellschaft zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes führen. 

Besonders wichtig bei der Beratung von Geschäftsführern ist es, nicht nur die arbeitsrechtliche Perspektive im Blick zu haben. Aufgrund der doppelten Rechtsbeziehung des Geschäftsführers zur Anstellungsgesellschaft (Organverhältnis und Anstellungsverhältnis) handelt es sich immer auch um ein gesellschaftsrechtliches Mandat. Wir verfügen über langjährige Praxiserfahrung sowohl im Arbeits- wie auch Gesellschaftsrecht und beraten Sie gerne zum möglichen Kündigungsschutz. 

Welche Kündigungsfristen gelten für Geschäftsführer?

Die Position des Geschäftsführers ist für das Funktionieren eines Unternehmens von großer Bedeutung. Wenn sich jedoch die Wege zwischen einem Unternehmen und seinem Geschäftsführer trennen, stellen sich oft komplexe Fragen – insbesondere wenn es um Kündigungsfristen geht. Dabei ist es wichtig, zwischen Fremdgeschäftsführern und Gesellschaftergeschäftsführern zu unterscheiden, da für beide Gruppen unterschiedliche Regelungen gelten.

Die Diskussion um Kündigungsfristen in Geschäftsführerverträgen wurde durch ein Urteil des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.6.2020 intensiviert. Dieses Urteil bezog sich speziell auf Fremdgeschäftsführer, also solche Geschäftsführer, die nicht wesentlich an der Gesellschaft beteiligt sind.

Dabei hat das BAG entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Anwendung des § 621 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Geschäftsführerverträge bejaht, sofern die Parteien keine vertragliche Regelung zu den Kündigungsfristen getroffen haben. Nach dem BAG ist die Kündigungsfrist des Geschäftsführers von der Vergütungsregelung im Dienstvertrag abhängig. Ist im Dienstvertrag – wie üblich – ein Monatsverdienst geregelt, kann dem Geschäftsführer noch am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats gekündigt werden (§ 621 Nr. 3 BGB). In diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist des Geschäftsführers nur zwei Wochen!

Der BGH wendet bei (Fremd-)Geschäftsführern dagegen die aus dem Recht der Arbeitnehmer stammende Norm § 622 BGB an und gelangt dadurch im Einzelfall zu gänzlich anderen Kündigungsfristen für Geschäftsführer. Die Kündigungsfrist für Geschäftsführer hängt laut dem BGH von der Bestandsdauer des Dienstvertrags ab:

  • bei mehr als zwei Jahren: ein Monat,
  • bei mehr als fünf Jahren: zwei Monate,
  • bei mehr als acht Jahren: drei Monate,
  • bei mehr als zehn Jahren: vier Monate,
  • bei mehr als zwölf Jahren: fünf Monate,
  • bei mehr als 15 Jahren: sechs Monate,
  • bei mehr als 20 Jahren: sieben Monate
  • jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

Außerdem legt § 622 Abs. 6 fest, dass zwischen der für den Geschäftsführer und die Gesellschaft geltenden Kündigungsfrist eine sog. Fristenparität gelten muss. Das bedeutet, dass die Kündigungsfrist für beide Seiten gleich lang sein muss und nicht z.B. zum Nachteil des Geschäftsführers eine längere (oder kürzere) Kündigungsfrist im Dienstvertrag vereinbart werden darf.

Damit kommen die beiden oberen Gerichte in Deutschland im Zweifel zu einem unterschiedlichen Ergebnis zur Dauer einer nicht vertraglich ausreichend festgelegten Kündigungsfrist für einen Fremdgeschäftsführer. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die in wesentlicher Höhe an dem von ihnen geführten Unternehmen beteiligt sind, wendet auch der BGH die Regelung des § 621 BGB an, sofern eine Bestimmung im Dienstvertrag fehlt.

Es kommt also in der Beratungspraxis für Fremdgeschäftsführer entscheidend darauf an, die richtigen Regelungen im Dienstvertrag zu vereinbaren oder die bestehenden Regelungen rechtssicher auszulegen und anzuwenden. Bei gerichtlichen Streitigkeiten sollte es daher auch Teil der Prozesstaktik sein, je nachdem, welche Kündigungsfrist für die Mandantschaft vorteilhafter ist, den entsprechenden Instanzenzug vor den Arbeitsgerichten oder den ordentlichen Gerichten anzurufen. Wir verfügen über langjährige praktische Erfahrung sowohl im Arbeits- als auch im Gesellschaftsrecht und beraten Sie gerne über die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung und Prozessführung.

Praktische Tipps für die (form)wirksame Kündigung von Geschäftsführern

Wer unterschreibt die Kündigung des Geschäftsführers? Benötigt die Gesellschaft einen Gesellschafterbeschluss?

Will sich das Unternehmen von einem Geschäftsführer trennen, sind vorab wichtige Form- und Taktikfragen zu klären. 

Zunächst muss man sich klarmachen, dass die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers und die Kündigung des Anstellungsvertrages zwei voneinander getrennte Rechtsakte sind. 

Die Abberufung allein führt in der Regel nicht automatisch zur Kündigung des Anstellungsvertrages, es sei denn, dies ist im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen (siehe sog. Kopplungsklauseln). Weitere Information zu einer wirksamen Abberufung des Geschäftsführers erhalten Sie hier.

Will das Unternehmen den Geschäftsführervertrag kündigen, ist im ersten Schritt die Entscheidung zu treffen, ob der Geschäftsführer ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden soll.

 Die Gesellschaft kann den Geschäftsführer unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist ordentlich kündigen, ohne dass es dafür eines Kündigungsgrundes bedarf. Der Geschäftsführer genießt im Gegensatz zu den Mitarbeitern Ihres Unternehmens keinen Kündigungsschutz. Mehr zum Thema Kündigungsschutz für Geschäftsführer erfahren Sie hier. Handelt es sich allerdings um einen zeitlich für eine bestimmte Laufzeit befristeten Dienstvertrag, ist in der Regel das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen.  

Geht es um eine außerordentliche und fristlose Kündigung des Geschäftsführers – d.h. ohne die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist –, muss ein wichtiger Grund vorliegen. Zu den wichtigen Gründen für eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages gehören der Verdacht auf betrügerisches Verhalten im Geschäftsverkehr, die Ausnutzung geschäftlicher Möglichkeiten für private Interessen, eine wirtschaftliche Krise des Unternehmens, Betriebsstillegung, Annahme von Schmiergeldern, Handeln ohne vorgeschriebene Zustimmung der Gesellschafter sowie unberechtigte Amtsniederlegung.   

Nicht selten stellen sich die Gesellschafter die Frage, ob ein Geschäftsführer vor einer außerordentlichen Kündigung angehört werden muss. Dies ist nach einhelliger Ansicht in der Regel nicht der Fall, auch wenn es eher den geschäftlichen Gepflogenheiten entsprechen sollte, dem Führungspersonal eine Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. 

Eine Ausnahme kann sich allerdings bei der sog. Verdachtskündigung ergeben, wenn also bereits der Verdacht einer strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Pflichtverletzung den Kündigungsgrund bildet. Bei Arbeitnehmern gilt nach dem Bundesarbeitsgericht für eine wirksame Verdachtskündigung, dass der schwerwiegende Verdacht objektiv auf Tatsachenbasis begründet ist und von Seiten des Arbeitgebers alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen wurden. Zu den erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen zählt auch die Anhörung des verdächtigten Angestellten. Er soll die Möglichkeit haben, die bestehenden Verdachtsmomente auszuräumen. Aus der Rechtsprechung des für Geschäftsführer letztinstanzlich zuständigen Bundesgerichtshofes ist dieser Grundsatz auch auf die Verdachtskündigung des Geschäftsführers zu übertragen. Die Anhörung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung ist somit eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Verdachtskündigung; eine ohne vorherige Anhörung ausgesprochene außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers ist unwirksam.

Wir empfehlen Ihnen dringend, alle potenziellen Verstöße oder Gründe, die eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers rechtfertigen könnten, genau zu dokumentieren. Auf dieser Faktengrundlage können wir die geplante Kündigung für Sie bestmöglich prüfen und Ihnen dabei helfen, Formfehler zu vermeiden.

Die Kündigung aus wichtigem Grund muss außerdem spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Jede neue Tatsache, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, setzt die Zwei-Wochen-Frist wieder in Gang. Aus Mandantensicht stellt sich oft die berechtigte Frage, ab wann diese Kenntnisfrist beginnt. Abzustellen ist auf die Kenntnis der Gesellschafterversammlung. Hat also ein einzelner Gesellschafter Wissen über mögliche Kündigungsgründe erlangt, so löst dieser Umstand noch nicht die Frist des § 626 Abs. 2 BGB aus. Der Gesellschafter hat allerdings sein Wissen über die Kündigungsgründe den übrigen Gesellschaftern unverzüglich mitzuteilen.

Eine der grundlegenden Voraussetzungen für die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung ist der wirksame Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Kündigung. Dieser Beschluss muss vor der eigentlichen Kündigung, soweit nichts anderes in der Satzung geregelt ist mit einfacher Mehrheit, getroffen werden und kann nicht nachträglich genehmigt werden, da die Kündigung mit Zugang beim Geschäftsführer l wirksam wird. Es herrscht in der Fachwelt Uneinigkeit darüber, ob ein Gesellschaftergeschäftsführer in Angelegenheiten seines eigenen Anstellungsverhältnisses stimmberechtigt ist. Die herrschende Meinung tendiert dazu, dass ein Ausschluss des Stimmrechts im Rahmen der ordentlichen Kündigung nicht Interessensgerecht und somit unzulässig ist. Nur falls besondere Gründe für eine außerordentliche Kündigung bestehen, verliert der Geschäftsführer sein Stimmrecht.

Der zweite wichtige Schritt ist das Verfassen einer formell wirksamen, schriftlichen Kündigungsmitteilung Dabei ist es notwendig, dem Kündigungsschreiben das Original des Gesellschafterbeschlusses über die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers beizufügen. Diese zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung folgt aus dem Gesetz (§ 174 BGB). Der Geschäftsführer muss in dieser Lage Gewissheit darüber erlangen können, ob die Kündigung von einem tatsächlichen Bevollmächtigten ausgeht und sämtliche Gesellschafter hinter diesem Schritt stehen. In der Praxis passieren hierbei regelmäßig (vermeidbare) Fehler, die dazu führen können, dass der Geschäftsführer die Kündigung innerhalb von einer Woche zurückweist und damit die Formunwirksamkeit der Erklärung herbeiführt.

Für die Kündigung von Geschäftsführern findet § 623 BGB, der die Schriftform für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen vorschreibt, keine Anwendung. Es gibt kein gesetzliches Schriftformerfordernis für die Kündigung von Anstellungsverträgen von Geschäftsführern. Dennoch wird aus Gründen der Rechtssicherheit in der Praxis in den meisten Fällen vertraglich die Schriftform für Kündigungen festgelegt und in der Regel findet sich ein Schriftformerfordernis auch im Dienstvertrag des Geschäftsführers. Es empfiehlt sich, dem Geschäftsführer den Beschluss entweder persönlich mitzuteilen oder ihm ein gesondertes Kündigungsschreiben auszuhändigen. Die Befugnis, das Kündigungsschreiben zu verfassen und gegenüber dem Geschäftsführer auszusprechen, kann auf eine dritte Person übertragen werden, was im Rahmen des Kündigungsbeschlusses geschieht. 

Es zeigt sich immer wieder, dass es ausgesprochen wichtig ist, diesen Prozess ordnungsgemäß zu organisieren, um mögliche rechtliche Konflikte zu vermeiden. Außerdem sollte auch die richtige Taktik und das persönliche Auftreten gegenüber dem Geschäftsführer vorab besprochen werden.

Wir verfügen über eine große Expertise und das notwendige Fingerspitzengefühl bei der Verhandlung mit der Führungsebene Ihres Unternehmens und auch auf Seiten des von der Kündigung betroffenen Geschäftsführers. Gerne unterstützen wir Sie und sorgen für eine einwandfreie Umsetzung aller rechtlichen Schritte.

Was ist bei der Eigenkündigung des Geschäftsführers zu beachten?

Zur Eigenkündigung des Geschäftsführers ist zunächst festzuhalten: Dieser Schritt sollte gut überlegt und mit der notwendigen Vorbereitung vollzogen werden. Der Geschäftsführer sollte sich folgende Fragen stellen:

  • Macht es Sinn, dass ich das Anstellungsverhältnis von mir aus beende?
  • Oder sollte ich auf eine Veränderung der Arbeitsbedingungen hinweisen und meine inhaltlichen Themen noch klarer an die Gesellschafter adressieren?
  • Ist es mein Ziel, eine Abfindung zu verhandeln oder möchte ich möglichst schnell aus den vertraglichen Pflichten entlassen werden?
  • Wie ist die aktuelle wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft?
  • Gibt es weitere Geschäftsführer oder steht schon ein Nachfolger bereit?
  • Wie lange ist die Kündigungsfrist in meinem Anstellungsvertrag?
  • Bin ich noch an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu fairen Konditionen gebunden?
  • An welchen Empfänger muss ich die Kündigung adressieren?
  • Sollte ich gleichzeitig mein Geschäftsführeramt niederlegen?

Ob ein Geschäftsführer seinen Anstellungsvertrag von sich aus kündigt oder seine Dienste fortsetzt, bis gegebenenfalls eine Kündigung seitens der Gesellschaft ausgesprochen wird, hängt in der Regel vom erwünschten Ergebnis ab. Geht es um eine möglichst hohe Abfindung oder Restvergütung aus dem Anstellungsvertrag, gilt in der Regel: Eine Eigenkündigung ist nicht der angezeigte Weg. Der Geschäftsführer sollte vielmehr auf eine aktive Anpassung seiner Vertragsbedingungen setzen und den Dienstvertrag einwandfrei fortsetzen.

„Der Erfahrung nach besteht auch bei der anderen Partei Unmut über die Zusammenarbeit, so dass nach etwas „Durchhalten“ meist mit einer Kündigung durch die Gesellschaft zu rechnen ist.“

In dieser Konstellation ist der Geschäftsführer besser beraten, passiv auf die Kündigung durch die Gesellschaft zu reagieren, da ihm in diesem Fall in der Regel mehr Handlungsspielraum geboten ist.

Aber gerade, wenn es darum geht, möglichst schnell das Anstellungsverhältnis zu beenden, muss die Eigenkündigung ausgesprochen werden. Im Anstellungsvertrag ist hierzu in der Regel ein Schriftformerfordernis geregelt, so dass die Kündigungserklärung schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift abgefasst und versendet oder übergeben werden sollte. Eine E-Mail beispielsweise mit der eingescannten Kündigungserklärung reicht dann nicht aus!

Aus dem Anstellungsvertrag oder aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich meist, an wen die Kündigung zu adressieren ist. Findet sich dort keine Regelung, ist die Kündigung im Zweifel an sämtliche Gesellschafter zu adressieren, da das die Gesellschaft vertretende Organ im Rechtsverhältnis zum Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung ist.

Wichtig ist zudem, dass der kündigende Geschäftsführer für einen Zugangsnachweis Sorge trägt. Dies gilt vor allem, wenn er gleichzeitig mit der Eigenkündigung auch sein Geschäftsführeramt niederlegen will. Weitere wichtige Informationen zur rechtssicheren Amtsniederlegung finden Sie hier.

Die Amtsniederlegung sowie die Eigenkündigung des GmbH-Geschäftsführers ist somit jeweils komplexe rechtliche Akte, die in formeller und materieller Hinsicht sowie aufgrund der potenziellen Folgen gründlich überlegt sein sollten. Wir unterstützen Sie gerne und helfen Ihnen, die Mandatsbeendigung fehlerfrei und professionell abzuwickeln.

Die wichtigsten Grundregeln zur Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer

Zunächst einmal: Ja, der GmbH-Geschäftsführer kann sein Amt selbstständig niederlegen. Obwohl das GmbH-Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht, ergibt sich dies aus den Rechtsfolgen des § 38 GmbH-Gesetz und entsprechenden Gerichtsentscheidungen

Es gilt dabei der Grundsatz der freien Amtsniederlegung. Ein Geschäftsführer hat grundsätzlich jederzeit das Recht, sein Amt niederzulegen, wenn er die formalen Voraussetzungen beachtet. Aus seiner Organfunktionen resultieren zahlreiche Pflichten, die bei deren Verletzung zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen. Es muss daher seiner freien Entscheidungsmacht unterliegen, ob er diesen Amtspflichten weiterhin nachkommen kann und will.

Dieser Grundsatz wird nur teilweise für den Fall der Rechtsmißbräuchlichkeit eingeschränkt. Nach einigen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen kann eine Amtsniederlegung rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn die Gesellschaft durch die Niederlegung handlungsunfähig würde. Dies wurde für den Fall angenommen, in dem der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer sein Amt niedergelegt und damit versucht hat, sich dem Zugriff der Gläubiger seiner GmbH zu entziehen. Der Rechtsmißbrauch lag darin, dass die Gesellschaft führungslos geworden ist.

Daraus folgt allerdings nicht zwangsläufig, dass der alleinige Fremdgeschäftsführer grundsätzlich daran gehindert wäre, sein Amt niederzulegen. Aus dem Gesetz folgt, dass bei der sog. Führungslosigkeit die Gesellschaft durch den oder die Gesellschafter vertreten wird (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Die Gläubiger können damit Ihre Anspruchsschreiben und sämtliche Geschäfts- und Gerichtspost an die Gesellschafter zustellen lassen. In dieser Konstellation liegt also in der Regel kein Rechtsmißbrauch vor, so dass auch die Amtsniederlegung des alleinigen Fremdgeschäftsführers in den meisten Fällen rechtlich möglich ist.

Eine Amtsniederlegung ist sofort wirksam, wenn der Geschäftsführer die richtige Formulierung in seinem Niederlegungsschreiben wählt, er das Schreiben an die richtigen Adressaten versendet und die Niederlegung noch in seiner Funktion als Geschäftsführer zum Handelsregister einreichen kann.

Dazu sind konkret folgende formale Hürden zu beachten:

· Der Geschäftsführer sollte seine Amtsniederlegung erst mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister erklären. Legt der Geschäftsführer sein Amt dagegen mit sofortiger Wirkung nieder, entzieht er sich damit unmittelbar seine Organrechte und kann in dieser Funktion keine Erklärungen mehr gegenüber dem Handelsregister abgeben.

·Die Amtsniederlegung ist in der Regel gegenüber der Gesellschafterversammlung oder – nach den Maßstäben der BGH-Entscheidung vom 17. 9. 2001 – zumindest gegenüber einem der Gesellschafter erklärt werden. Der richtige Adressat der Niederlegungserklärung ist oftmals in der Satzung der Gesellschaft festgelegt, so dass eine genaue Prüfung des Gesellschaftsvertrags unerlässlich vor der Amtsniederlegung ist.

·Wichtig ist auch, dass der Geschäftsführer den Zugang der Niederlegungserklärung in Papierform nachweisen kann. Dazu bietet es sich an, das Anschreiben per Boten gegen Zustellungsnachweis oder als Einwurfeinschreiben zu versenden. Der Zustellungsnachweis ist der notariellen Handelsregisteranmeldung beizufügen.

Zu beachten ist auch, dass es keines wichtigen Grundes für die Niederlegung des Geschäftsführeramtes bedarf. Anderenfalls wäre die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefährdet, sofern während einer sich möglicherweise anschließenden (langjährigen) gerichtlichen Auseinandersetzung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, ungewiss wäre, wer in der Zwischenzeit die Gesellschaft vertritt.

In besonderen Fällen der sog. Amtsniederlegung zur Unzeit kann allerdings eine Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers gegeben sein. Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für Schäden, die dieser aufgrund seiner Pflichtverletzung entstanden ist (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Wenn der Geschäftsführer die sich in einer wirtschaftlichen Krise befindlichen Gesellschaft grundlos ohne Führungsmöglichkeit zurück lässt, kann dies eine (persönliche) Haftung des Geschäftsführers auslösen. Eine Niederlegung zur Unzeit kann eine Verletzung der Treuepflicht oder als pflichtwidriges rechtsmißbräuchliches Verhalten des Geschäftsführers ausgelegt werden

Liegt allerdings ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung vor, wird dieser Grund regelmäßig auch eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags (§ 626 BGB) des Geschäftsführers rechtfertigen. Dies kann beispielsweise bei Krankheit des Geschäftsführers, dem Verlust der Alleinvertretungsbefugnis oder andauernden Konflikten mit den Gesellschaftern der Fall sein. Den durch die frühzeitige Beendigung entstandenen Vermögensschaden (insb. seinen Vergütungsausfall) kann der Geschäftsführer nach § 628 BGB ersetzt verlangen. Die Niederlegung des Amtes zieht daher oftmals auch die Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Geschäftsführer nach sich.

Allerdings gibt es auch Fälle, in denen der Geschäftsführer das Anstellungsverhältnis aufrechterhalten will, insbesondere um für die Zeit des Annahmeverzugs (§ 615 BGB) weiterhin die Vergütung zu erzielen und einen „nahtlosen“ Anschluss an eine neue Tätigkeit zu sichern. Von Annahmeverzug spricht man, wenn eine Vertragspartei ihre Pflicht zur Annahme einer vertraglich geschuldeten Leistung nicht erfüllt. Dies kann eintreten, wenn dem Geschäftsführer keine Geschäftsführertätigkeiten mehr übertragen werden, obwohl er dies anbietet. Weitere Informationen zum Annahmeverzug und zur Abberufung finden Sie hier [Verlinkung zur Abberufung].

Zudem wird der Geschäftsführer insbesondere bei einer mehrjährigen Befristung seines Dienstvertrags versuchen, die Gesellschafter hinsichtlich eines Abfindungsvergleichs unter „Zugzwang“ zu setzen. Zusätzlich gilt es genau zu prüfen, ob ggfs. aus den Regelungen der Satzung folgt, dass die Erklärung der Amtsniederlegung auch zugleich die Kündigung des Anstellungsverhältnisses beinhaltet.


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