Amtsniederlegung und Eigenkündigung

Beratung hinsichtlich der formellen und materiellen Anforderungen an die Amtsniederlegung und Eigenkündigung eines Geschäftsführers

Mann unterschreibt Vertrag

Echte Expertise im Arbeits- und Gesellschaftsrecht

5.0

Anwalt.de
77 Bewertungen

5.0

Google  
16 Bewertungen

15+ Jahre

Praktische Erfahrung

500+ Mil. €

Erstrittene Abfindungen

Inhaltsangabe

Das Ausscheiden eines Geschäftsführers aus der GmbH ist ein komplexer Prozess und lässt sich nicht mit der Kündigung des Arbeitsvertrags eines normalen Angestellten vergleichen. Dies liegt zum einen daran, dass bei einem Geschäftsführer dienst-/arbeitsvertragliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte eng miteinander verknüpft sind. Zum anderen können die Handlungen eines Geschäftsführers oft der Auslöser für Streitigkeiten unter den Gesellschaftern der GmbH sein. 

Die wichtigsten Grundregeln zur Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer 

Zunächst einmal:
Ja, der GmbH-Geschäftsführer kann sein Amt selbstständig niederlegen. Obwohl das GmbH-Gesetz diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht, ergibt sich dies aus den Rechtsfolgen des § 38 GmbH-Gesetz und entsprechenden Gerichtsentscheidungen
 

Es gilt dabei der Grundsatz der freien Amtsniederlegung. Ein Geschäftsführer hat grundsätzlich jederzeit das Recht, sein Amt niederzulegen, wenn er die formalen Voraussetzungen beachtet. Aus seiner Organfunktionen resultieren zahlreiche Pflichten, die bei deren Verletzung zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen. Es muss daher seiner freien Entscheidungsmacht unterliegen, ob er diesen Amtspflichten weiterhin nachkommen kann und will. 

Dieser Grundsatz wird nur teilweise für den Fall der Rechtsmissbräuchlichkeit eingeschränkt. Nach einigen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen kann eine Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn die Gesellschaft durch die Niederlegung handlungsunfähig würde. Dies wurde für den Fall angenommen, in dem der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer sein Amt niedergelegt und damit versucht hat, sich dem Zugriff der Gläubiger seiner GmbH zu entziehen. Der Rechtsmissbrauch lag darin, dass die Gesellschaft führungslos geworden ist. 

Daraus folgt allerdings nicht zwangsläufig, dass der alleinige Fremdgeschäftsführer grundsätzlich daran gehindert wäre, sein Amt niederzulegen. Aus dem Gesetz folgt, dass bei der sog. Führungslosigkeit die Gesellschaft durch den oder die Gesellschafter vertreten wird (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Die Gläubiger können damit Ihre Anspruchsschreiben und sämtliche Geschäfts- und Gerichtspost an die Gesellschafter zustellen lassen. In dieser Konstellation liegt also in der Regel kein Rechtsmißbrauch vor, so dass auch die Amtsniederlegung des alleinigen Fremdgeschäftsführers in den meisten Fällen rechtlich möglich ist. 

Eine Amtsniederlegung ist sofort wirksam, wenn der Geschäftsführer die richtige Formulierung in seinem Niederlegungsschreiben wählt, er das Schreiben an die richtigen Adressaten versendet und die Niederlegung noch in seiner Funktion als Geschäftsführer zum Handelsregister einreichen kann.

Formale Anforderungen an die Niederlegung  

Für eine rechtwirksame Niederlegung des Geschäftsführeramtes sind konkret folgende formale Hürden zu beachten: 

  • Der Geschäftsführer sollte seine Amtsniederlegung erst mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister erklären. Legt der Geschäftsführer sein Amt dagegen mit sofortiger Wirkung nieder, entzieht er sich damit unmittelbar seine Organrechte und kann in dieser Funktion keine Erklärungen mehr gegenüber dem Handelsregister abgeben.

     

  • Die Amtsniederlegung ist in der Regel gegenüber der Gesellschafterversammlung oder – nach den Maßstäben der BGH-Entscheidung vom 17. 9. 2001 – zumindest gegenüber einem der Gesellschafter erklärt werden. Der richtige Adressat der Niederlegungserklärung ist oftmals in der Satzung der Gesellschaft festgelegt, so dass eine genaue Prüfung des Gesellschaftsvertrags unerlässlich vor der Amtsniederlegung ist.

     

  • Wichtig ist auch, dass der Geschäftsführer den Zugang der Niederlegungserklärung in Papierform nachweisen kann. Dazu bietet es sich an, das Anschreiben per Boten gegen Zustellungsnachweis oder als Einwurfeinschreiben zu versenden. Der Zustellungsnachweis ist der notariellen Handelsregisteranmeldung beizufügen. 

Grundsätzlich gilt dabei, dass es keines wichtigen Grundes für die Niederlegung des Geschäftsführeramtes bedarf. Anderenfalls wäre die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefährdet, sofern während einer sich möglicherweise anschließenden (langjährigen) gerichtlichen Auseinandersetzung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, ungewiss wäre, wer in der Zwischenzeit die Gesellschaft vertritt. 

Für eine rechtwirksame Niederlegung des Geschäftsführeramtes sind konkret folgende formale Hürden zu beachten:

Der Geschäftsführer sollte seine Amtsniederlegung erst mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister erklären. Legt der Geschäftsführer sein Amt dagegen mit sofortiger Wirkung nieder, entzieht er sich damit unmittelbar seine Organrechte und kann in dieser Funktion keine Erklärungen mehr gegenüber dem Handelsregister abgeben.

Die Amtsniederlegung ist in der Regel gegenüber der Gesellschafterversammlung oder – nach den Maßstäben der BGH-Entscheidung vom 17. 9. 2001 – zumindest gegenüber einem der Gesellschafter erklärt werden. Der richtige Adressat der Niederlegungserklärung ist oftmals in der Satzung der Gesellschaft festgelegt, so dass eine genaue Prüfung des Gesellschaftsvertrags unerlässlich vor der Amtsniederlegung ist.

Wichtig ist auch, dass der Geschäftsführer den Zugang der Niederlegungserklärung in Papierform nachweisen kann. Dazu bietet es sich an, das Anschreiben per Boten gegen Zustellungsnachweis oder als Einwurfeinschreiben zu versenden. Der Zustellungsnachweis ist der notariellen Handelsregisteranmeldung beizufügen.

Grundsätzlich gilt dabei, dass es keines wichtigen Grundes für die Niederlegung des Geschäftsführeramtes bedarf. Anderenfalls wäre die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefährdet, sofern während einer sich möglicherweise anschließenden (langjährigen) gerichtlichen Auseinandersetzung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, ungewiss wäre, wer in der Zwischenzeit die Gesellschaft vertritt.

Was passiert im Fall der Niederlegung zur Unzeit?

In besonderen Fällen der sog. Amtsniederlegung zur Unzeit kann allerdings eine Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers gegeben sein. Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für Schäden, die dieser aufgrund seiner Pflichtverletzung entstanden ist (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Wenn der Geschäftsführer die sich in einer wirtschaftlichen Krise befindlichen Gesellschaft grundlos ohne Führungsmöglichkeit zurück lässt, kann dies eine (persönliche) Haftung des Geschäftsführers auslösen. Eine Niederlegung zur Unzeit kann eine Verletzung der Treuepflicht oder als pflichtwidriges rechtsmißbräuchliches Verhalten des Geschäftsführers ausgelegt werden.

Liegt allerdings ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung vor, wird dieser Grund regelmäßig auch eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags (§ 626 BGB) des Geschäftsführers rechtfertigen. Dies kann beispielsweise bei Krankheit des Geschäftsführers, dem Verlust der Alleinvertretungsbefugnis oder andauernden Konflikten mit den Gesellschaftern der Fall sein. Den durch die frühzeitige Beendigung entstandenen Vermögensschaden (insb. seinen Vergütungsausfall) kann der Geschäftsführer nach § 628 BGB ersetzt verlangen. Die Niederlegung des Amtes zieht daher oftmals auch die Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Geschäftsführer nach sich.

Was ist bei der Eigenkündigung des Geschäftsführers zu beachten?

Bei der Eigenkündigung eines Geschäftsführers muss zwischen seinem Dienstverhältnis und seiner Organstellung (also seinem Amt als Geschäftsführer) unterschieden werden.

Bei der Frage, ob ein (Geschäftsführer-)Dienstvertrag ordentlich oder außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, kommt es darauf an, ob dieser Vertrag befristet oder unbefristet geschlossen wurde.

Ein befristeter Vertrag kann nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies explizit im Vertrag geregelt ist, während bei einem unbefristeten Vertrag die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist gilt.

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wäre z. B. der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis oder die Verweigerung der Entlastung.

Davon zu trennen ist die einseitige Niederlegung des Amtes durch den Geschäftsführer. Die Amtsniederlegung des Geschäftsführers ist jederzeit durch einseitige, formlose Erklärung gegenüber der GmbH fristlos oder befristet (also mit Wirkung zu einem späteren, bestimmten Zeitpunkt) und ohne weitere materielle Gründe möglich.

Eine Abberufung durch die Gesellschafter ist dann nicht mehr erforderlich. Allerdings kann die Satzung der Gesellschaft gewisse Beschränkungen für die Amtsniederlegung vorsehen.

Ebenso wie bei der Abberufung wird auch bei der Niederlegung der (Geschäftsführer-)Dienstvertrag nicht berührt, d.h. er besteht grundsätzlich fort – dieser muss durch den Geschäftsführer ebenfalls gekündigt werden.

Ansonsten fehlt ein entsprechend geeignetes Angebot der Arbeitskraft an die Gesellschaft und die Gesellschaft gerät nicht in Annahmeverzug. Denn wenn der Geschäftsführer seine Leistung anbietet und die Gesellschaft diese nicht annimmt, ist sie ihm gegenüber trotzdem zur Vergütung verpflichtet.

Für eine Vergütung ist der niederlegende Geschäftsführer auf einen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft angewiesen, der durch den Verzug der Annahme begründet wird. Der niederlegende Geschäftsführer verhält sich ansonsten unter Umständen vertragswidrig, sodass der (Geschäftsführer-)Dienstvertrag durch die Gesellschaft außerordentlich gekündigt werden kann.

Die Gesellschaft würde dann nicht mehr in Annahmeverzug gelangen und dem Geschäftsführer zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sein. Das ist der große Unterschied zur Abberufung, bei der der Geschäftsführer seine Tätigkeit als Organ der Gesellschaft nicht mehr anbieten muss, weil die Gesellschaft selbst die Annahme durch die Abberufung unmöglich gemacht hat.

Häufig treten Probleme auf, wenn das Amt als Geschäftsführer vor Ablauf der Kündigungsfrist durch Niederlegung beendet wird. Der Dienstvertrag bleibt wie bereits beschrieben bestehen, doch der Geschäftsführer kann nicht mehr als Organ der Gesellschaft agieren. Ohne explizite Regelung im Vertrag gibt es zudem keinen Anspruch auf eine andere, leitende Tätigkeit. Das kann dazu führen, dass in diesem Stadium kein (Weiter-)Beschäftigungsanspruch besteht und die Gesellschaft dem Geschäftsführer nicht mehr zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist.

Warum sollte der Geschäftsführer ggfs. mit der Amtsniederlegung warten?

Es gibt es auch Fälle, in denen der Geschäftsführer das Anstellungsverhältnis aufrechterhalten will, insbesondere um für die Zeit des Annahmeverzugs (§ 615 BGB) weiterhin die Vergütung zu erzielen und einen „nahtlosen“ Anschluss an eine neue Tätigkeit zu sichern. Von Annahmeverzug spricht man, wenn eine Vertragspartei ihre Pflicht zur Annahme einer vertraglich geschuldeten Leistung nicht erfüllt. Dies kann eintreten, wenn dem Geschäftsführer keine Geschäftsführertätigkeiten mehr übertragen werden, obwohl er dies anbietet. Weitere Informationen zum Annahmeverzug und zur Abberufung finden Sie hier [Verlinkung zur Abberufung].

Zudem wird der Geschäftsführer insbesondere bei einer mehrjährigen Befristung seines Dienstvertrags versuchen, die Gesellschafter hinsichtlich eines Abfindungsvergleichs unter „Zugzwang“ zu setzen. Zusätzlich gilt es genau zu prüfen, ob ggfs. aus den Regelungen der Satzung folgt, dass die Erklärung der Amtsniederlegung auch zugleich die Kündigung des Anstellungsverhältnisses beinhaltet.

Wir besprechen mit Ihnen die richtige Taktik, ob Sie Ihr Amt unmittelbar niederlegen oder sich aus taktischen Gründen besser nicht dem Risiko einer Kündigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft aussetzen sollten.

Was sind die formalen Anforderungen an eine Eigenkündigung?

Gerade, wenn es darum geht, möglichst schnell das Anstellungsverhältnis zu beenden, muss die Eigenkündigung ausgesprochen werden. Im Anstellungsvertrag ist hierzu in der Regel ein Schriftformerfordernis geregelt, so dass die Kündigungserklärung schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift abgefasst und versendet oder übergeben werden sollte. Eine E-Mail beispielsweise mit der eingescannten Kündigungserklärung reicht dann nicht aus!

Aus dem Anstellungsvertrag oder aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich meist, an wen die Kündigung zu adressieren ist. Findet sich dort keine Regelung, ist die Kündigung im Zweifel an sämtliche Gesellschafter zu adressieren, da das die Gesellschaft vertretende Organ im Rechtsverhältnis zum Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung ist.

Wichtig ist zudem, dass der kündigende Geschäftsführer für einen Zugangsnachweis Sorge trägt. Dies gilt vor allem, wenn er gleichzeitig mit der Eigenkündigung auch sein Geschäftsführeramt niederlegen will. Weitere wichtige Informationen zur rechtssicheren Amtsniederlegung finden Sie hier.

Die Amtsniederlegung sowie die Eigenkündigung des GmbH-Geschäftsführers sind somit jeweils komplexe rechtliche Akte, die in formeller und materieller Hinsicht sowie aufgrund der potenziellen Folgen gründlich überlegt sein sollten. Wir unterstützen Sie gerne und helfen Ihnen, die Mandatsbeendigung fehlerfrei und professionell abzuwickeln.

Sie benötigen einen Anwalt? Jetzt anrufen!

Das sagen meine Mandanten

Rechtsanwalt für Arbeits- und Gesellschaftsrecht

„Durchsetzungsstark, diskret und erfolgsorientiert. Das sind die Grundpfeiler meiner Arbeit, die ich mit Leidenschaft verfolge.“

Dr. Anna Kaßmann-Hautumm

Arbeits- und Gesellschaftsrecht

Sichern Sie Ihre Karriere mit Expertenhilfe!

Als Geschäftsführer oder Führungskraft stehen Sie vor einzigartigen Herausforderungen. Vertrauen Sie auf spezialisierte Rechtsberatung, um Ihre Rechte zu schützen und Ihre berufliche Zukunft abzusichern. Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch!