Die Abberufung eines Geschäftsführers ist eine kritische Maßnahme, bei der in rechtlicher Hinsicht Einiges schieflaufen kann. Wir geben Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Vorgaben der Abberufung eines Geschäftsführers, damit Sie aus Unternehmenssicht unnötige Fehler vermeiden oder als Geschäftsführer die Ihnen vorliegenden Anschreiben kritisch würdigen und einschätzen können, ob ein rechtliches Vorgehen gegen die Abberufung erfolgsversprechend sein kann.
Formelle und materielle Anforderungen an eine wirksame Abberufung des Geschäftsführers
Zuständig für die Abberufung des Geschäftsführers Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Die Gesellschafter haben jederzeit die Möglichkeit, die Abberufung des Geschäftsführers zu beschließen. Sie sind die Eigentümer des Unternehmens und es ist ihr gutes Recht, darüber zu verfügen, wer ihre Gesellschaft im Rechtsverkehr vertreten darf. Ist im Gesellschaftsvertrag diese Kompetenz delegiert worden, so können allerdings auch der Aufsichtsrat oder der Beirat das richtige Beschlussorgan sein.
Die Gesellschafterversammlung entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit, es sei denn, die Satzung sieht ausdrücklich eine andere Mehrheitsverhältnisse vor (§ 53 GmbHG).
Ausnahmen gelten nur für die Abberufung aus wichtigem Grund. Liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung vorgenügt stets die einfache Mehrheit der Gesellschafter. Hierbei spielt der Grundsatz des Lösungsrechts aus wichtigem Grund eine entscheidende Rolle (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Die Abberufung aus wichtigem Grund liegt dann vor, wenn die Fortsetzung des Geschäftsführeramtes für die Gesellschaft unzumutbar ist.
Es herrscht Uneinigkeit darüber, ob der Geschäftsführer vor einer außerordentlichen Abberufung abgemahnt oder angehört werden muss. Die Rechtsprechung argumentiert, dass aufgrund seiner Arbeitgeberfunktion und besonderen Stellung im Unternehmen keine Abmahnung erforderlich ist. Dabei soll auch die Verbrauchereigenschaft des Geschäftsführers diesem Schutz nicht entgegenstehen.
In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob ein an der Gesellschaft beteiligter Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über seine Abberufung mitstimmen darf oder ob ein sog. Stimmverbot für ihn gilt. Ein Stimmverbot für den betroffenen Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung besteht nur bei einer Abberufung aus wichtigem Grund. In diesem Fall darf der Geschäftsführer nicht über seine eigene Abberufung abstimmen.
Auch aus diesem Grund muss in der Ankündigung zur Tagesordnung der Gesellschafterversammlung präzise angegeben sein, ob über eine Abberufung oder über eine Abberufung aus wichtigem Grund beschlossen werden soll. Etwaige Fehler in Einberufung der Gesellschafterversammlung können zu einem Klagerecht des Gesellschafter-Geschäftsführers führen.
Die Beschlussfassung über die Abberufung muss klar formuliert und dem betroffenen Geschäftsführer mitgeteilt werden. Üblicherweise geschieht dies im Zusammenhang mit dem Kündigungsschreiben an den Geschäftsführer. Die Abberufung von Geschäftsführern erfordert die Einhaltung bestimmter Formanforderungen aus dem GmbHG. Die Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafterversammlung spielen dabei eine zentrale Rolle, und sämtliche Entscheidungen der Gesellschafter sollten sorgfältig dokumentiert werden.
Die Abberufung beendet nicht automatisch den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers, da zwischen dem Organverhältnis und dem schuldrechtlichen Vertrag unterschieden werden muss. Es bedarf eines gesonderten Beschlusses für die Kündigung des Anstellungsvertrags, falls die Satzung oder der Anstellungsvertrag keine automatische Verknüpfung in Form einer Koppelungsklausel vorsieht.
Was bedeutet Annahmeverzugslohn im Zusammenhang mit der Abberufung des Geschäftsführers?
Sobald die Gesellschafterversammlung die Abberufung eines Geschäftsführers beschlossen hat, führt dies nicht grundsätzlich zur Aufhebung seines Vergütungsanspruchs, da sich diese aus dem schuldrechtlichen Dienstvertrag ergibt. Auch wenn die anstellungsvertragliche Beschäftigungspflicht entfällt, bleibt somit die Dienstpflicht bestehen. Der Geschäftsführer ist weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet und hat das Recht, eine entsprechende Vergütung zu fordern. Dies folgt in der Regel aus § 615 S. 1 BGB, wonach der Vergütungsanspruch bestehen bleibt, wenn die Gesellschaft in Annahmeverzug gerät. Von Annahmeverzug spricht man, wenn eine Vertragspartei ihre Pflicht zur Annahme einer vertraglich geschuldeten Leistung nicht erfüllt. Dies kann eintreten, wenn dem abberufenen Geschäftsführer keine Geschäftsführertätigkeiten mehr übertragen werden, obwohl er dies anbietet. Dabei stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob die Gesellschaft den Annahmeverzug vermeiden kann, indem sie dem Geschäftsführer eine andere leitende Stellung unterhalb der Geschäftsführebene anbietet. Dies dürfte nur in wenigen Ausnahmefällen zum gewünschten Ziel führen, da der Geschäftsführer aufgrund seines Anstellungsvertrags zur Ausübung von Geschäftsführertätigkeiten verpflichtet, aber gleichzeitig auch berechtigt ist.
Ein Problemfeld in der Praxis ist das Angebot des Geschäftsführers, auch zukünftig nach seiner Abberufung seine Dienste aus dem Dienstvertrag zu erbringen. Dieses Angebot ist konstitutive Voraussetzung für den Annahmeverzug und damit für zukünftige Vergütungsansprüche des Geschäftsführers. In der anwaltlichen Beratung wird es dem Geschäftsführer eindeutig zu empfehlen sein, seine Dienste nach der Abberufung aktiv und in nachweisbarer Form anzubieten, um sich keine Probleme bei der Geltendmachung des Annahmeverzugslohns einzuhandeln. Dies ist nur dann ausgenommen, wenn die Gesellschaft signalisiert, den Geschäftsführer unter keinen Umständen weiterbeschäftigen zu wollen.
Einstweiliger Rechtsschutz – Wie sich der Geschäftsführer gegen die Abberufung wehren kann
Eine Besonderheit bei der Abberufung des Geschäftsführers ist auch die Frage, ob sich der Geschäftsführer im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abberufung wehren kann. Der einstweilige Rechtsschutz ist ein wichtiges Mittel, um in Konfliktsituationen eine schnelle, aber nur vorläufige gerichtliche Regelung zu schaffen und den reibungslosen Geschäftsbetrieb zu gewährleisten. Nicht selten erteilen die Gesellschafter dem Geschäftsführer im Fall einer außerordentlichen Abberufung ein Hausverbot und hindern ihn darin, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten. Dann kann es für den Geschäftsführers sehr wichtig sein, schnellstmöglich wieder Zugang zu den Geschäftsräumen zu erhalten, um seinen Diensten weiter nachkommen zu können oder wichtiges Beweismaterial sicherzustellen.
Oder es geht dem Geschäftsführer darum, vorläufige zu verhindern, dass seiner Abberufung im Handelsregister eingetragen wird. Auch hierbei kann als Schutzmaßnahme der einstweilige Rechtsschutz ergriffen werden.
Wichtig zu wissen ist allerdings, dass der Fremdgeschäftsführer jedoch in der Regel keine unmittelbaren Möglichkeiten, den vorliegenden Beschluss der Gesellschafterversammlung über seine Abberufung anzugreifen. Ist er nicht selbst Gesellschafter, hat er kein eigenes Klagerecht. Hintergrund ist, dass der Fremdgeschäftsführer gemäß § 38 GmbHG jederzeit abberufen werden kann und somit kein vorläufiges Interesse hat, das durch eine einstweilige Verfügung des zuständigen Gerichts geschützt werden muss. Die Rechtsposition des Fremdgeschäftsführers leitet sich aus seinem Dienstvertrag ab und verleiht ihm keine gesellschafterähnlichen Rechte.
Geschäftsführende Gesellschafter haben hingegen die Möglichkeit, sich gegen ihre Abberufung mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu verteidigen, sofern sie einen nachweisbaren Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund vorlegen können.
Der Verfügungsanspruch bezieht sich auf das Recht des Geschäftsführers, von der Gesellschaft eine bestimmte Handlung zu verlangen oder ihr einen Rechtsakt untersagen zu lassen. In kommt es zu einer schriftlichen oder mündlichen Verhandlung im Verfügungsverfahren, muss der Geschäftsführer plausible Gründe und rechtliche Argumente dafür vorlegen, dass er im Hauptverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Es muss also ein hinreichender rechtlicher Anspruch bestehen.
Der Verfügungsgrund liegt vor, wenn ohne die sofortige Anordnung der einstweiligen Maßnahme dem Geschäftsführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dafür muss Dringlichkeit sowie Eilbedürftigkeit vorliegen, die es rechtfertigen, noch vor Abschluss des Hauptverfahrens eine vorläufige gerichtliche Entscheidung zu treffen. Die rechtlichen Hürden des einstweiligen Rechtsschutzes sind nicht gering. Der einstweilige Rechtsschutz kann im Einzelfall aber ein wichtiges taktisches Element darstellen, um seine Rechtsposition als vertretungsbefugter Geschäftsführer gegenüber den Mitgesellschaftern zu wahren.
Die Option des einstweiligen Rechtsschutzes besteht auch dann, wenn die Abberufung aufgrund eines wichtigen Grundes gemäß § 84 Abs. 3 S. 4 AktG sofort wirksam wird. Dieser Schutzmechanismus ermöglicht es dem Gesellschafter-Geschäftsführer, Maßnahmen gegen die Willensbildung der Gesellschaft zu ergreifen und sich gegen mögliche unfaire oder rechtswidrige Entscheidungen zu verteidigen. Früher wurde der vorbeugende einstweilige Rechtsschutz für Gesellschafter-Geschäftsführer oft abgelehnt, da man darin einen unzulässigen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter bei der Beschlussfassung sah. Heutzutage ist jedoch anerkannt, dass unter engen Voraussetzungen solche Schutzmaßnahmen gerechtfertigt sein können. Die wesentlichen Kriterien für einen erfolgreichen Antrag sind eine eindeutige Rechtslage oder ein überragendes Schutzbedürfnis des Antragstellers, verbunden mit einem möglichst geringen Eingriff in die Beschlussautonomie der Gesellschaft.
Es ist zu beachten, dass vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz nicht in allen Fällen vom angerufenen Gericht gewährt wird. Wenn die Möglichkeit der Beschlussanfechtung selbst ausreichend Schutz bietet und kein überragendes Schutzbedürfnis besteht, wird das Gericht den Antrag in der Regel ablehnen. Daher ist es für Gesellschaftergeschäftsführer von großer Bedeutung, die spezifischen Umstände ihres Falles zu prüfen und die Erfolgsaussichten eines vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzantrags realistisch einzuschätzen.
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