Anwältin für Aufsichtsrats-mitglieder

Als spezialisierte Rechtsanwältin für Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht kämpfe ich konsequent für Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie leitende Angestellte – von der Vertragsgestaltung bis zur Abwehr existenzbedrohender Ansprüche.

Echte Expertise im Arbeits- und Gesellschaftsrecht

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15+ Jahre

Praktische Erfahrung

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Erstrittene Abfindungen

Rechtsanwältin Dr. Anna Kaßmann-Hautumm

Die 360°-Rechtsberatung für Führungskräfte

Seit über 15 Jahren berate ich Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder aus verschiedenen Branchen – darunter DAX-Konzerne, mittelständische Unternehmen und öffentliche Gesellschaften – bei anspruchsvollen gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Fragen.

Sie brauchen einen Anwalt im Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht?

Tätigkeitsschwerpunkte für Aufsichtsratsmitglieder

Ich berate Aufsichtsratsmitglieder zu rechtlichen Themen rund um ihre Pflichten, Vergütung,
Haftung und Beratungsverträge

Rechte und Pflichten

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft ist verpflichtet, den Vorstand im Sinne der Aktionäre zu überwachen. Im Fokus steht dabei vor allem die rechtliche Kontrolle der Vorstandstätigkeit und die Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften.

Vergütung

Aufsichtsratsmitglieder haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung. Diese muss ausdrücklich durch Satzung oder Hauptversammlung beschlossen werden. Die Höhe und Struktur der Vergütung müssen angemessen sein und zur Verantwortung des Amts sowie der wirtschaftlichen Kraft der Gesellschaft passen.

Haftung

Aufsichtsratsmitglieder haften für Pflichtverletzungen infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – insbesondere bei unzureichender Kontrolle des Vorstands oder Versäumnissen im Compliance-Bereich. Die Gesellschaft trägt die Beweislast, während das Aufsichtsratsmitglied seine ordnungsgemäße Pflichterfüllung nachweisen muss.

Beratungsverträge

Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern sind nur zulässig, wenn sie Tätigkeiten betreffen, die über die regulären Aufsichtspflichten hinausgehen – andernfalls gelten sie als unzulässige Sondervergütung. Solche Verträge bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats, um Interessenkonflikte und Umgehungen zu vermeiden.

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