Als Geschäftsführer tragen Sie eine enorme Verantwortung. Mit dieser Verantwortung gehen jedoch erhebliche Risiken einher: Fehler oder Pflichtverletzungen können sowohl Ihrem Unternehmen als auch Ihnen persönlich teuer zu stehen kommen. Deshalb ist es entscheidend, dass jeder, der diese Position innehat oder anstrebt, sich mit der Geschäftsführerhaftung genau auseinandersetzt. Neben den rechtlichen Grundlagen ist vor allem wichtig zu wissen, wie Sie sich im Ernstfall schützen können.
Dieser Artikel richtet sich an Geschäftsführer und jene, die diese Rolle in Erwägung ziehen. Sie erfahren, welche rechtlichen Fallstricke es gibt, wie Sie eine persönliche Haftung mit Ihrem Privatvermögen vermeiden und was im Falle einer Haftung zu tun ist. Der Leitfaden bietet Ihnen praxisnahe Lösungen und gibt Ihnen das nötige Wissen, um Ihre Aufgaben als Geschäftsführer sicher und selbstbewusst auszuführen. Von Rechten und Pflichten bis hin zu Absicherungsmöglichkeiten – hier finden Sie alles Wichtige auf einen Blick.
Unterschiede zwischen Innen- und Außenhaftung: Wann haften Sie persönlich?
Als Geschäftsführer haften Sie in zwei unterschiedlichen Formen: der Innen- und der Außenhaftung.
Die Innenhaftung betrifft die Schadensersatzansprüche Ihrer eigenen Gesellschaft gegen Sie, wenn Sie Ihre Sorgfaltspflichten verletzen (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Das bedeutet, Sie haften persönlich für Schäden, die dem Unternehmen aufgrund von Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzungen entstehen.
Die Außenhaftung hingegen betrifft Ansprüche von Dritten wie Gesellschaftern, Mitarbeitern oder vor allem Gläubigern. Diese Haftung greift häufig, wenn Ihr Unternehmen zahlungsunfähig wird und externe Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr gegen die Gesellschaft durchsetzen können. Auch Insolvenzverwalter oder Behörden wie das Finanzamt oder die Sozialversicherungsträger können bei Pflichtverstößen Ansprüche gegen Sie erheben.
In der Zeit vor der Eintragung der GmbH haften Sie sogar persönlich, wenn Sie im Namen der Gesellschaft auftreten (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Diese Gefahr besteht auch, wenn Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass die GmbH noch nicht eingetragen ist. Die Haftung entfällt erst mit der Eintragung und Übernahme durch die GmbH.
In besonderen Fällen haften Sie auch, wenn Sie persönlich für die ordnungsgemäße Abwicklung eines Geschäfts bürgen oder sich für die Schulden der GmbH verpflichten – zum Beispiel, weil Sie ein starkes eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen und die Vorteile der GmbH für sich privat nutzen wollen. Achten Sie daher darauf, klare Grenzen zwischen Ihrem Privatvermögen und den Geschäften der GmbH zu ziehen, um unnötige Risiken zu vermeiden.
Haften Sie persönlich als Geschäftsführer?
Eine der häufigsten und wichtigsten Fragen lautet: „Muss ich als Geschäftsführer mit meinem Privatvermögen haften?“ Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Umständen. Besonders bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten kann Ihr Privatvermögen in Gefahr geraten. Deshalb ist es unerlässlich, die Situationen zu kennen, in denen die persönliche Haftung greift, und wie Sie sich davor schützen können.
Die Grundlage für eine Haftung ist in der Regel eine Verletzung Ihrer Sorgfaltspflichten. Ein zentrales Schutzprinzip für Geschäftsführer ist die sogenannte „Business Judgement Rule“. Diese besagt, dass Sie nicht für Entscheidungen haften, die Sie auf Grundlage einer sorgfältigen und gut informierten Entscheidungsfindung treffen – solange keine Interessenkonflikte bestehen und Sie im besten Interesse des Unternehmens handeln.
In der Praxis jedoch gibt es bestimmte Problemfelder, die immer wieder zu Haftungsfällen führen. Typische Beispiele sind die Insolvenzverschleppung, Verstöße gegen Sozialversicherungsbeiträge oder Fehler in der Buchführung und Bilanzierung.
Wenn Ihrer Gesellschaft oder Dritten durch Ihre Entscheidungen Schäden entstehen, haften Sie persönlich mit Ihrem Privatvermögen für die Schadenssumme. Bei schweren Pflichtverletzungen drohen darüber hinaus strafrechtliche oder zivilrechtliche Konsequenzen.
Die Gefahr einer persönlichen Haftung ist real und kann schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen, vor allem wenn gesetzliche Vorgaben ignoriert oder Sorgfaltspflichten missachtet werden. Daher ist es entscheidend, Ihre Pflichten genau zu kennen, Risiken sorgfältig abzuwägen und präventive Maßnahmen wie regelmäßige rechtliche Beratung zu nutzen.
Ihre Verantwortung als Geschäftsführer: Was müssen Sie beachten?
Als Geschäftsführer tragen Sie die Hauptverantwortung für die strategische Ausrichtung, die Personalführung und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Diese Aufgaben sind nicht nur formale Pflichten – sie haben direkte Auswirkungen auf Ihre persönliche Haftung. Es ist entscheidend, dass Sie wissen, was von Ihnen erwartet wird und wie Sie Ihre Aufgaben so erfüllen, dass Sie sich rechtlich absichern.
Nach § 43 Abs. 1 GmbHG sind Sie verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Sie verwalten das Vermögen der Gesellschaft treuhänderisch, unabhängig davon, ob die GmbH einen wirtschaftlichen oder idealen Zweck verfolgt. Ihre Entscheidungen müssen stets im besten Interesse der Gesellschaft getroffen werden. Dies ist die Grundlage der „Business Judgement Rule“, die Sie vor Haftungsansprüchen schützt, solange Sie gut informiert und frei von Interessenkonflikten handeln. Ziel der Regelung ist es, eine gesunde unternehmerische Risikobereitschaft zu fördern. Denn ihre zentrale Aufgabe ist es, den Wert des Unternehmens langfristig zu steigern. Sie haben hierbei einen breiten Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum, sollten jedoch bei größeren oder riskanten Entscheidungen die Gesellschafter einbeziehen und umfassend informieren.
Beachten Sie jedoch, dass GmbH-Geschäftsführer an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden sind. Eine Ausnahme besteht, wenn durch die Umsetzung solcher Weisungen wichtige Vorschriften – insbesondere zum Gläubigerschutz – verletzt werden. In solchen Fällen müssen Sie sich auf einen formellen Gesellschafterbeschluss stützen können.
Als Geschäftsführer liegt es in Ihrer Verantwortung, die Gesellschaft so zu organisieren, dass Sie jederzeit einen Überblick über die finanzielle und wirtschaftliche Lage haben. Sie müssen sicherstellen, dass die GmbH alle gesetzlichen Pflichten erfüllt und ein wirksames System zur Aufdeckung von Regelverstößen etabliert ist. Bei mehreren Geschäftsführern gilt zusätzlich die Pflicht zur gegenseitigen Kontrolle.
Haftung bei mehreren Geschäftsführern: Wer trägt die Verantwortung?
Wenn in einem Unternehmen mehrere Geschäftsführer tätig sind, stellt sich häufig die Frage, wie die Haftung unter ihnen aufgeteilt wird. Nach dem GmbH-Gesetz (§ 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG) haften alle Geschäftsführer gesamtschuldnerisch – das bedeutet, dass jeder einzelne Geschäftsführer für den gesamten Schaden verantwortlich gemacht werden kann, wenn es zu einer Sorgfaltspflichtverletzung kommt.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Verantwortlichkeiten im Unternehmen klar aufgeteilt sind. Wird beispielsweise ein Ressortsystem etabliert, bei dem jeder Geschäftsführer für ein bestimmtes Aufgabengebiet zuständig ist, kann dies zu einer Haftungsbefreiung der anderen Geschäftsführer führen. Dies gilt allerdings nur, wenn die anderen Geschäftsführer ihre Überwachungspflichten gewissenhaft erfüllen. Dazu gehört unter anderem ein regelmäßiger Informationsaustausch über die aktuellen Entwicklungen in den jeweiligen Ressorts. Wird diese Überwachungspflicht vernachlässigt, haften die Geschäftsführer auch für Fehler in anderen Ressorts.
Für Gläubiger spielt diese interne Ressortaufteilung jedoch keine Rolle. Sie können jeden Geschäftsführer für den gesamten Schaden zur Verantwortung ziehen. Erst im Innenverhältnis, also zwischen den Geschäftsführern, wird der Schaden entsprechend der Verantwortlichkeiten aufgeteilt. In der Regel müssen alle Geschäftsführer für den Schaden in gleichem Maße haften, es sei denn, der Schaden ist eindeutig auf eine Pflichtverletzung in einem bestimmten Ressort zurückzuführen. In diesem Fall haftet allein der zuständige Geschäftsführer.
Die Gesamtschuldnerschaft zeigt, wie wichtig es ist, nicht nur die eigenen Aufgaben sorgfältig wahrzunehmen, sondern auch sicherzustellen, dass andere Ressorts ordnungsgemäß geführt werden. Ohne diese Sorgfalt droht nicht nur eine gemeinsame Haftung gegenüber externen Parteien, sondern auch interne Auseinandersetzungen zwischen den Geschäftsführern um die Schadensaufteilung.
Doppelrolle Gesellschafter-Geschäftsführer: Was müssen Sie beachten?
Wenn Sie als Geschäftsführer auch Gesellschafter Ihres Unternehmens sind, befinden Sie sich in einer rechtlich besonderen Doppelrolle. Einerseits tragen Sie die operative Verantwortung als Geschäftsführer, andererseits müssen Sie Ihre eigenen Interessen als Gesellschafter wahren. Hier ist es entscheidend, eine klare Trennung zwischen diesen beiden Rollen zu schaffen, um Interessenkonflikte zu vermeiden und rechtliche Risiken zu minimieren.
Als Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen Sie sowohl den Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers als auch den Treuepflichten eines Gesellschafters. Diese Position entbindet Sie jedoch nicht von der Haftung – sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis.
Besonders in einer Einpersonen-GmbH, in der Sie sowohl alleiniger Gesellschafter als auch Geschäftsführer sind, verschwimmen die Grenzen zwischen diesen Rollen oft. In solchen Fällen wird davon ausgegangen, dass Ihre Interessen als Gesellschafter und Geschäftsführer identisch sind, wodurch Sie in der Regel wie ein Gesellschafter haften. Ausnahmen bestehen nur in seltenen Fällen, z. B. bei einer existenzvernichtenden Eingriffshaftung.
Da die Rolle des Gesellschafter-Geschäftsführers rechtlich besonders komplex ist, sollten Sie sich regelmäßig rechtlich beraten lassen, um Haftungsrisiken zu minimieren und sich gut abzusichern.
Typische Haftungsfallen: Worauf müssen Sie als Geschäftsführer achten?
Als Geschäftsführer gibt es einige klassische Szenarien, in denen Sie schnell in eine Haftungsfalle geraten können. Dazu gehören etwa die Insolvenzverschleppung, Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot oder das Versäumnis, gesetzliche Meldepflichten zu erfüllen. Diese Fehler sind keineswegs selten und es ist entscheidend, die damit verbundenen Risiken zu kennen, um sich frühzeitig abzusichern.
- Sorgfaltspflichtverletzungen:
Sie unterliegen als Geschäftsführer der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns gemäß § 43 GmbHG. Verletzen Sie diese Pflicht – sei es fahrlässig oder vorsätzlich –, können Sie persönlich haftbar gemacht werden. Häufige Sorgfaltspflichtverletzungen sind Fehlentscheidungen, die zu finanziellen Verlusten führen, oder ein Verhalten, das dem Unternehmen schadet. - Verletzung der Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen:
Es ist Ihre Pflicht, sicherzustellen, dass das Unternehmen monatlich die Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht einreicht und die Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt werden. Werden diese Zahlungen verzögert oder unterlassen, haften Sie persönlich für die entstandenen Schäden. - Vernachlässigung des Arbeitsschutzes:
Als Geschäftsführer sind Sie für den Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen verantwortlich. Sie müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und dass Maßnahmen zur Unfallverhütung vorhanden sind. Zu Ihren Aufgaben gehören sichere Arbeitsbedingungen, regelmäßige Mitarbeiterschulungen und Überprüfungen der Sicherheitsmaßnahmen. Bei Verstößen droht persönliche Haftung. - Verletzung des Insolvenzrechts:
Wenn Ihr Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, müssen Sie unverzüglich Insolvenzantrag stellen. Verpassen Sie diese Frist, haften Sie persönlich für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden (§ 15a InsO). Zusätzlich drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Haftungsrisiken in der Gründungsphase: Worauf müssen Sie achten?
In der Gründungsphase einer GmbH gibt es verschiedene Haftungsrisiken, die Sie als Gründer unbedingt beachten sollten. Gerade in der frühen Phase, bevor die GmbH offiziell gegründet ist, können Sie persönlich für Verbindlichkeiten haften, wenn keine entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.
In der Phase der sogenannten Vorgründungsgesellschaft, die vor der notariellen Beurkundung der Gründungsdokumente besteht, haften Sie mit Ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten, die im Namen der Gesellschaft abgeschlossen werden. In dieser Phase gelten die Regelungen des Gesellschaftsrechts für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Gesellschafter haften mit ihrem persönlichen Vermögen.
Es gibt jedoch eine Möglichkeit, die persönliche Haftung in der Vorgründungsphase zu begrenzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2021 entschieden, dass Verträge, die unter der Bedingung abgeschlossen werden, dass die GmbH ins Handelsregister eingetragen wird, das Risiko reduzieren. Sobald die GmbH eingetragen ist und das Geschäft genehmigt, haftet nicht mehr die Vorgründungsgesellschaft, sondern die GmbH selbst als Vertragspartner.
Nach der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, aber vor der Eintragung ins Handelsregister, entsteht die sogenannte Vor-GmbH. In dieser Phase haftet in der Regel nur das Vermögen der Vor-GmbH, und Ihr Privatvermögen bleibt geschützt – vorausgesetzt, es werden keine gravierenden Fehler gemacht.
Sobald die GmbH ins Handelsregister eingetragen ist, übernimmt sie alle Rechte und Pflichten der Vor-GmbH. Ab diesem Zeitpunkt besteht für Sie als Gründer kein persönliches Haftungsrisiko mehr, da die GmbH als eigenständige juristische Person auftritt.
Haftung nach dem Ausscheiden: Worauf sollten Sie achten?
Ihre Verantwortung als Geschäftsführer endet nicht automatisch, wenn Sie das Unternehmen verlassen. Auch nach Ihrem Ausscheiden können Sie für Fehler haftbar gemacht werden, die während Ihrer Amtszeit begangen wurden. Deshalb ist es wichtig, die Dauer Ihrer Haftungsrisiken zu kennen und welche Verjährungsfristen dabei gelten. Zudem sollten Sie bereits während Ihrer aktiven Zeit Maßnahmen treffen, um sich nach Ihrem Ausscheiden rechtlich abzusichern.
Nach § 43 Abs. 4 GmbHG verjähren Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer nach fünf Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Eintritt des Schadens, unabhängig davon, ob die Gesellschafter Kenntnis vom Schaden haben oder nicht.
Die gleiche fünfjährige Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer nach § 43 Abs. 3 GmbHG, wenn Pflichtverletzungen vorliegen. Auch hier beginnt die Frist mit dem Schadenseintritt.
Für Rückgriffsansprüche der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer (§ 31 Abs. 6 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 GmbHG) beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls fünf Jahre und beginnt mit der Zahlung des Gesellschafters, der die Geschäftsführer in Regress nimmt.
Eine Ausnahme gilt für Geschäftsführer von Kreditinstituten in der Form einer GmbH: Hier beträgt die Verjährungsfrist nach § 52a Abs. 1 KWG zehn Jahre.
Beachten Sie, dass die fünfjährige Verjährungsfrist durch den Anstellungsvertrag oder die Satzung auf bis zu 30 Jahre verlängert werden kann. Eine Verkürzung der Frist ist ebenfalls möglich, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung der Gesellschafter.
Absicherung als Geschäftsführer
Als Geschäftsführer tragen Sie eine hohe Verantwortung und sollten sich aktiv gegen mögliche Haftungsansprüche absichern. Niemand möchte persönlich für Fehler haften, die während der Geschäftsführung passieren. Deshalb sind präventive Maßnahmen unerlässlich, um sich rechtlich abzusichern und Ihre Führungsaufgaben mit einem sicheren Gefühl auszuführen.
Zu den wichtigsten Schutzmaßnahmen gehören klare Regelungen im Dienstvertrag und regelmäßige Entlastungsbeschlüsse durch die Gesellschafterversammlung. Diese Schritte bieten Ihnen nicht nur Schutz, sondern ermöglichen es Ihnen, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren.
Eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Insurance) ist ein bewährtes Instrument, um das persönliche Haftungsrisiko als Geschäftsführer zu minimieren. Daneben können auch vertragliche Freistellungszusagen durch die Gesellschafter oder Dritte Ihre Position stärken.
Die rechtliche Situation rund um die Haftungsbeschränkung von Geschäftsführern ist jedoch nicht eindeutig geklärt und bewegt sich oft in einer Grauzone. Der § 43 GmbHG gibt den Rahmen vor, dessen Auslegung in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird. Es ist daher ratsam, sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen zu informieren, um Ihre rechtliche Position zu stärken.
In den vergangenen Jahren hat die Rechtsprechung mehr Spielraum für die Haftungsbeschränkung von Geschäftsführern geschaffen. So wurde die Verkürzung der Verjährungsfrist unter bestimmten Bedingungen ermöglicht, auch wenn Schadensersatzbeträge zur Befriedigung von Gläubigern benötigt werden. Dennoch bleibt das Thema der Haftungsbeschränkung ein komplexes Feld.
Zusammenfassend sollten Sie als Geschäftsführer stets gut informiert sein und die Entwicklungen in der Rechtsprechung im Blick behalten, um Ihre unternehmerischen Entscheidungen auf einer soliden rechtlichen Grundlage zu treffen.
Versicherungen für Geschäftsführer
Mit der richtigen Vorbereitung und dem Bewusstsein für die wichtigsten Haftungsfallen können Sie Ihre Rolle als Geschäftsführer sicherer und selbstbewusster ausüben. Schützen Sie sich und Ihr Unternehmen, indem Sie frühzeitig die nötigen Maßnahmen treffen und sich stets über aktuelle Entwicklungen informieren. Nur so können Sie Haftungsrisiken effektiv reduzieren und sich voll und ganz auf Ihre unternehmerischen Aufgaben konzentrieren.
Als Geschäftsführer tragen Sie eine enorme Verantwortung, die weit über die täglichen betrieblichen Aufgaben hinausgeht. Diese Position birgt neben strategischen und operativen Herausforderungen auch erhebliche Haftungsrisiken. Schon kleine Fehler können weitreichende rechtliche und finanzielle Folgen haben. Genau hier setzt die D&O-Versicherung an – ein unverzichtbarer Schutz vor den finanziellen Konsequenzen von Fehlentscheidungen oder unvorhergesehenen Risiken.
Die D&O-Versicherung (Directors and Officers) ist eine spezielle Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung für Führungskräfte. Neben Aufsichtsräten und Vorständen sind vor allem Geschäftsführer durch diese Versicherung geschützt.
Sie deckt berechtigte Haftungsansprüche ab und übernimmt, sofern vereinbart, auch die Kosten für den Rechtsschutz. Dadurch schützt sie nicht nur das Unternehmen, sondern entlastet auch Sie persönlich als Geschäftsführer.
In vielen Anstellungsverträgen ist festgelegt, dass das Unternehmen für seine Geschäftsführer eine D&O-Versicherung abschließt. Die genaue Ausgestaltung dieser Versicherung hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Größe des Unternehmens und den potenziellen Risiken. Für besondere Situationen wie Fusionen, Übernahmen oder Liquidationen können zusätzliche Versicherungen mit höherer Deckungssumme sinnvoll sein.
Sollte die Gesellschaft versäumen, die vereinbarte D&O-Versicherung abzuschließen, können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese Pflicht besteht jedoch nur, wenn der Versicherungsabschluss explizit vereinbart wurde.
Regelmäßige rechtliche Beratung und Compliance-Checks
In der heutigen Geschäftswelt ändern sich die rechtlichen Anforderungen stetig, was für Geschäftsführer zu großen Herausforderungen führen kann. Unbedachte Entscheidungen bergen oft erhebliche Haftungsrisiken. Deshalb ist es für Geschäftsführer besonders wichtig, sich umfassend über die geltenden Gesetze zu informieren und die Organisationsstruktur ihres Unternehmens den neuen Vorgaben anzupassen.
Ein zentraler Bestandteil einer sorgfältigen Unternehmensführung ist die Implementierung eines wirksamen Compliance-Management-Systems, das sicherstellt, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Zusätzlich müssen Geschäftsführer die Liquidität des Unternehmens überwachen und Regelungen wie die EU-Whistleblowing-Richtlinie sowie das Hinweisgeberschutzgesetz beachten. Werden diese Pflichten vernachlässigt, drohen Haftungsansprüche und Bußgelder.
Da sich die Anforderungen an Compliance-Systeme ständig weiterentwickeln, ist es ratsam, regelmäßige Überprüfungen durch qualifiziertes Personal durchführen zu lassen.
Für Geschäftsführer ist es außerdem unverzichtbar, in kritischen Phasen rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Eine solche Beratung hilft dabei, rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Gerade im Haftungsbereich gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge.
Haftung bei finanziellen Schwierigkeiten
Die Insolvenz eines Unternehmens stellt Geschäftsführer vor große Herausforderungen. Sie sind nicht nur mit organisatorischen und finanziellen Problemen konfrontiert, sondern müssen auch rechtliche Risiken beachten. Besonders heikel ist die Haftung für Zahlungen, die nach dem Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfolgen. Hier drohen persönliche Haftungsansprüche.
Gemäß § 15b InsO (Insolvenzordnung) dürfen Geschäftsführer ab Eintritt eines Insolvenzgrundes wie Zahlungsunfähigkeit keine Zahlungen mehr leisten. Geschieht dies dennoch, haften sie persönlich für den entstandenen Schaden.
Der Begriff „Zahlungen“ ist weit gefasst und umfasst nicht nur Auszahlungen, sondern auch Zahlungseingänge auf debitorische Konten. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwei Phasen: den Zeitraum bis zum Ablauf der Insolvenzantragsfrist und den Zeitraum danach.
Während der Insolvenzantragsfrist (§ 15a InsO) dürfen im normalen Geschäftsgang notwendige Zahlungen, wie Löhne und Gehälter, weiterhin geleistet werden. Diese gelten als sorgfaltsgemäß und sind von der persönlichen Haftung ausgenommen, solange Maßnahmen zur Sanierung oder Antragstellung laufen. Nach Ablauf der Frist haften Geschäftsführer jedoch für sämtliche Zahlungen, auch wenn diese im üblichen Geschäftsgang erfolgen.
Praktische Tipps und Handlungsempfehlungen
Wie können Sie als Geschäftsführer Ihre Haftungsrisiken effektiv minimieren? Die Antwort liegt in sorgfältiger Vorbereitung, klarer Dokumentation und der Zusammenarbeit mit Fachleuten. Im Folgenden erhalten Sie praktische Tipps, die leicht umzusetzen sind und Ihnen helfen, rechtliche Risiken zu vermeiden und sich gegen Haftungsansprüche abzusichern.
Ein wichtiger Faktor bei der Haftungsvermeidung ist eine klare Organisationsstruktur, vor allem bei der Aufgabenverteilung innerhalb des Managements. Falls mehrere Geschäftsführer eingesetzt sind, wird häufig eine Ressortverteilung vorgenommen. Das entlastet jedoch nicht von der Gesamtverantwortung. Jeder Geschäftsführer ist verpflichtet, die anderen Ressorts zu überwachen und haftet im eigenen Bereich, wenn dort Sorgfaltspflichten verletzt werden. Andere Geschäftsführer haften nur, wenn sie ihre Überwachungspflichten vernachlässigen.
Geschäftsführer haften auch für Fehler oder Versäumnisse ihrer Mitarbeiter, sofern sie nicht nachweisen können, dass es an Überwachung, Auswahl, Schulung oder Organisation mangelte. Um diese Risiken zu minimieren, sollten Sie als Geschäftsführer Ihr Unternehmen so organisieren, dass Fehler anderer nicht auf Sie zurückfallen. Schriftliche Bestätigungen, die Konsultation von Beratern und eine detaillierte Dokumentation – etwa durch Protokolle – können helfen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nachzuweisen und Haftungsrisiken zu reduzieren.
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