Ein Arbeitsverhältnis bringt je nach Stellung im Unternehmen unterschiedliche Rechte und Pflichten mit sich. Besonders die Gruppe der leitenden Angestellten nimmt dabei eine Sonderrolle ein – rechtlich wie praktisch. Ob bei Fragen des Kündigungsschutzes oder der betriebsinternen Mitbestimmung: Der Begriff des leitenden Angestellten taucht in verschiedenen Gesetzen auf und ist keineswegs einheitlich definiert. Für betroffene Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist es entscheidend, die unterschiedlichen Begriffsverständnisse zu kennen, um rechtliche Folgen einordnen zu können.
Der leitende Angestellte im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes
Wer gilt als leitender Angestellter nach § 14 Abs. 2 KSchG?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) definiert in § 14 Abs. 2 den leitenden Angestellten als:
„…Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit sie zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.“
Dabei sind die Begriffe „Geschäftsführer“ oder „Betriebsleiter“ nicht im formalen Sinn, sondern funktionsbezogen zu verstehen.
Geschäftsführertypen im KSchG – nicht nur GmbH-Geschäftsführer
Ein „Geschäftsführer“ im Sinne des KSchG kann jede Führungskraft mit maßgeblicher Leitungsfunktion sein – unabhängig vom Titel oder der Gesellschaftsform. Entscheidend ist:
- Die Verantwortung für zentrale Unternehmensbereiche (z. B. Personal, Technik, Finanzen)
 - Ein substanzieller Entscheidungsspielraum
 - Einfluss auf Bestand und Entwicklung des Unternehmens
 
Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte
Ein Betriebsleiter nach KSchG führt einen Betrieb oder Betriebsteil eigenverantwortlich, trägt unternehmerische Verantwortung und trifft Entscheidungen mit nennenswerter Weisungsfreiheit.
Auch vergleichbare leitende Angestellte – etwa Bereichsleiter oder Budgetverantwortliche – können unter § 14 Abs. 2 KSchG fallen, wenn ihre Funktion dem Gewicht nach vergleichbar mit der eines Geschäftsführers oder Betriebsleiters ist.
Zentrales Kriterium: Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis
Kernvoraussetzung ist laut Gesetz und Rechtsprechung des BAG die Berechtigung zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern. Dabei gilt:
- Die Befugnis muss eigenverantwortlich sein – ein bloßes Vorschlagsrecht genügt nicht
 - Sie muss sich auf eine signifikante oder unternehmensrelevante Gruppe beziehen
 
Fehlt dieses Element, liegt kein leitender Angestellter im Sinne des KSchG vor – auch wenn die Funktion ansonsten herausgehoben ist.
Nur wer selbstständig Personalentscheidungen trifft und darüber hinaus maßgebliche Führungsverantwortung trägt, gilt im Sinne des KSchG als leitender Angestellter. Die genaue Einordnung ist nicht nur für den Kündigungsschutz, sondern auch für Vertragsgestaltung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidend.
Der leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
Begriffserklärung: Leitender Angestellter nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Ein leitender Angestellter ist im § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG rechtlich definiert – mit wichtigen Folgen: Er fällt nicht unter den Schutzbereich des Betriebsverfassungsgesetzes, hat kein Wahlrecht bei Betriebsratswahlen und wird nicht durch den Betriebsrat vertreten. Für Unternehmen bedeutet das: mehr Flexibilität, für Angestellte: weniger Schutzrechte.
Wann liegt ein leitendes Angestelltenverhältnis vor?
Ob jemand tatsächlich als leitender Angestellter gilt, hängt von seiner tatsächlichen Stellung im Unternehmen ab – nicht allein vom Jobtitel. Typische Indikatoren sind:
- Selbstständige Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis: Wer befugt ist, Mitarbeiter selbstständig einzustellen oder zu entlassen, ist in der Regel leitender Angestellter.
 - Generalvollmacht oder Prokura: Entscheidend ist, ob diese Vollmacht auch im Innenverhältnis von Bedeutung ist – reine „Außen-Prokura“ genügt oft nicht.
 - Wesentliche unternehmerische Verantwortung: Wer regelmäßig unternehmerisch bedeutsame Entscheidungen trifft – weitgehend frei von Weisungen oder mit maßgeblichem Einfluss – kann ebenfalls als leitender Angestellter gelten.
 
Weitere Kriterien zur Abgrenzung
Nach § 5 Abs. 4 BetrVG gelten auch folgende Merkmale als Hinweise:
- Zuordnung bei früheren Wahlen oder durch gerichtliche Entscheidung
 - Zugehörigkeit zu einer Leitungsebene mit mehrheitlich leitenden Angestellten
 - Übliches Jahresgehalt für leitende Angestellte im Unternehmen
 
Warum die Abgrenzung so wichtig ist – für beide Seiten
Die Einstufung als leitender Angestellter hat rechtlich weitreichende Konsequenzen:
Für Unternehmen bedeutet sie mehr Handlungsfreiheit, aber auch höhere Verantwortung bei Vertragsgestaltung und Kündigung. Für Betroffene bedeutet sie den Verlust betriebsverfassungsrechtlicher Schutzrechte – etwa beim Kündigungsschutz oder bei Beteiligungsrechten.
Die Abgrenzung ist oft komplex – aber entscheidend für Unternehmen und Führungskräfte. Ob leitender Angestellter oder nicht, wirkt sich direkt auf Mitbestimmung, Kündigungsschutz und Beteiligungsrechte aus.
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